( § 273 ASVG ) Behinderungsbedingte Kurzpausen in einer täglichen Gesamtdauer bis etwa 20 Minuten werden im Allgemeinen in der Wirtschaft toleriert, so dass solche Dienstnehmer nicht auf ein besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers angewiesen und deshalb nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind.