( § 273 Abs 1 ASVG ) Die Verweisung eines Angestellten der Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrags für Handelsangestellte auf Tätigkeiten der nächstniedrigeren Gruppe ist idR mit keinem unzumutbaren sozialen Abstieg verbunden, auch wenn es sich dabei um Arbeiten mit weniger Eigenverantwortung handelt. Gewisse Einbußen an Entlohnung und sozialem Prestige muss ein Versicherter hinnehmen. War ein Versicherter als Sachbearbeiter in der Datenaufbereitung eingesetzt, genießen im Vergleich dazu Verweisungstätigkeiten wie als Bürohilfskraft in der Sach- und Materialverwaltung sowie in Dokumentationsabteilungen (Archiven) größerer Betriebe keineswegs in den Augen der Umwelt ein wesentlich geringeres Ansehen. OGH 23.05.2000, 10 Ob S 118/00a .