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§ 26 Z 2 AngG

ARD 5222/9/2001 Heft 5222 v. 19.6.2001

( § 26 Z 2 AngG ) Hat der Übernehmer eines Betriebes einem Arbeitnehmer niemals eine Übernahme mit allen Rechten und Pflichten aus dem Dienstverhältnis zum Betriebsübergeber angeboten, sondern nur eine „Andersgestaltung“ des Dienstverhältnisses, mit der Nachteile durch Vorteile in anderen Punkten hätten ausgeglichen werden sollen, kann der Arbeitnehmer berechtigt seinen Austritt erklären. Ein derartiger Gesamtvergleich ist nicht zulässig (vgl. OGH 15. 4. 1999, 8 Ob A 221/98b , ARD 5067/4/99). Auch wenn insgesamt die Rechtsstellung der Arbeitnehmer durch die Übernahme verbessert werden würde, darf deren Rechtsstellung in keinem Punkt verschlechtert werden. Es steht dem Übernehmer zwar frei, den übernommenen Arbeitnehmern günstigere Bedingungen zu gewähren, er darf sie aber in keinem Punkt schlechter stellen als bisher. ASG Wien 15.05.2000, 30 Cga 32/00w, bestätigt durch OLG Wien 12. 9. 2000, 8 Ra 244/00m, 8 Ra 245/00h.

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