( § 3 AVRAG ) Im Falle eines Betriebsübergangs nach § 3 AVRAG ist der Aufgriff der in einer Kündigung liegenden Gesetzesumgehung nicht unbefristet möglich. Auf eine Unkenntnis der Rechtslage kann sich der Arbeitnehmer Monate später nicht berufen, wenn er in Kenntnis aller tatsächlichen Umstände in Zusammenhang mit dem Betriebsübergang war.
ASG Wien 10.01.2001, 3 Cga 59/00t, Berufung erhoben