( § 269 ASVG ) Sind die österreichischen Versicherungszeiten des Ehemannes einer Witwe gemäß § 233 ASVG nicht anrechenbar, weil kein Anrechnungszeitraum gebildet werden kann, mit der Folge, dass kein anrechenbarer Versicherungsmonat vorliegt, hat diese keinen Abfindungsanspruch. OGH 14.11.2000, 10 ObS 59/00z.