( § 25, § 98 Z 4 EStG ) Entschädigungen, die ein auf 5 Jahre bestelltes Mitglied des Vorstandes einer österreichischen Kapitalgesellschaft dafür erhält, dass das Vertragsverhältnis bereits nach einem Jahr aufgelöst wird, unterliegen als Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis gemäß § 25 Abs 1 Z 1 EStG dem österreichischen Lohnsteuerabzug. Diese Steuerpflicht bleibt auch dann aufrecht, wenn der betreffende Steuerpflichtige durch Wohnsitzverlegung in die Schweiz aus der unbeschränkten in die beschränkte Steuerpflicht wechselt (§ 98 Z 4 EStG).