BMF 27.01.2000
Eine Betriebsveräußerung ist einkommensteuerrechtlich dann realisiert, wenn die Verfügungsgewalt übertragen wird (Verfügungsgeschäft). Einem etwa im Vorjahr erfolgten Vertragsabschluss (Verpflichtungsgeschäft) kommt demgegenüber keine Bedeutung zu.