( § 255 Abs 1 ASVG ) Entscheidungen über die Invalidität eines Versicherten in einem anderen Staat bewirken keine Bindung für den innerstaatlichen (österreichischen) Rechtsbereich. Ein Versicherter kann daraus, dass er allenfalls in seinem Heimatland eine Leistung aus dem Versicherungsfall der Invalidität bezieht, für das österreichische Verfahren auf Gewährung einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nichts ableiten. Insbesondere kann auch nicht auf strategische Überlegungen des Versicherten Rücksicht genommen werden, die aus Sorge um den Verlust der ausländischen Versicherungsleistung an der Ausübung einer Beschäftigung hindern. OGH 27.06.2000, 10 Ob S 120/00w .