( § 255 Abs 1 ASVG ) Ist einem Berufskraftfahrer von Schwerfahrzeugen nach seinem medizinischen Leistungskalkül sogar eine Überschreitung des zeitlichen Richtwertes von 2 Stunden für einen jeweils 10-minütigen Wechsel der Körperhaltung, in Ausnahmefällen sogar bis zu einer weiteren Stunde, ohne gesundheitliche Gefährdung möglich, sind damit seine Befürchtungen in Zusammenhang mit Stausituationen im Stadtverkehr widerlegt und er kann auf Tätigkeiten als Fahrer von Dienst-Pkw und als Direktionschauffeur verwiesen werden. OGH 08.07.1997, 10 Ob S 205/97p .