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§ 253d ASVG

Sozialversicherungsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5116/31/2000 Heft 5116 v. 18.4.2000

( § 253d ASVG ) Ist ein Versicherungsvertreter, der weder von forciertem Arbeitstempo noch von vereinzelten Überstunden ausgeschlossen ist, weiterhin in der Lage, seine bisher überwiegend ausgeübte Tätigkeit im Außendienst - unter Berücksichtigung des Umstandes, dass damit unregelmäßige, vielfach außerhalb der Bürozeiten liegende Arbeitszeiten in Orientierung an die Kundenwünsche verbunden sind, wobei sich arbeitsintensive mit weniger intensiven Phasen abwechseln - auszuüben, hat er keinen Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit. OGH 29.06.1999, 10 Ob S 26/99t .

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