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§ 24 StVG

RechtsprechungStrafvollzugUdo JesionekJSt-StVG 2005/58JSt-StVG 2005, 197 Heft 6 v. 1.11.2005

§ 24 StVG

Der Strafgefangene beschwert sich gegen die Ablehnung seines Ansuchens, vom Hausgeld drei Pornofilme ankaufen zu dürfen. Der Beschwerde wurde nicht Folge gegeben:

Gemäß § 24 Abs 1 StVG sind einem Strafgefangenen, der erkennen lässt, dass er an der Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges mitwirkt, auf sein Ansuchen geeignete Vergünstigungen zu gewähren. § 24 Abs 3 StVG bestimmt als derartige Vergünstigung die Benutzung eigener Fernseh-und Radioapparate, sowie sonstiger technischer Geräte. Besteht solcher Art ein subjektives Recht auf Vergünstigung nach § 24 Abs 3 Z 3, so verkennt der Strafgefangene in seinem Rechtsmittel, dass mit der Ablehnung des Ansuchens Pornofilme ankaufen zu dürfen, ein subjektiv-öffentliches Recht schon deshalb nicht verletzt werden konnte, weil der in Benutzung technischer Geräte bestehenden Vergünstigung der Anspruch, einen bestimmten Film (hier: mit pornographischen Inhalt) zu sehen, nicht entnommen werden kann. Ist sohin aber das subjektive Recht auf Sehen eines speziellen Filmes zu verneinen, kann in der Untersagung des Ankaufes bestimmter Filme keinesfalls eine Verletzung subjektiver Rechte gelegen sein, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.

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