§ 11g Z 2 StVG, § 64 Abs 1, Abs 2 VStG
Die Beschwerde des Strafgefangenen gegen ein Straferkenntnis des Leiters der JA wurde infolge Abgabe eines (unwiderruflichen) Rechtsmittelverzichtes als unzulässig zurückgewiesen. Gemäß den §§ 11g Z 2 StVG, 64 Abs 1, Abs 2 VStG erging der Ausspruch, dass der Bestrafte einen Betrag von je Euro 14 zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hätte.