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§ 11g Z 2 StVG, § 64 Abs 1, Abs 2 VStG

RechtsprechungStrafvollzugUdo JesionekJSt-StVG 2005/57JSt-StVG 2005, 197 Heft 6 v. 1.11.2005

§ 11g Z 2 StVG, § 64 Abs 1, Abs 2 VStG

Die Beschwerde des Strafgefangenen gegen ein Straferkenntnis des Leiters der JA wurde infolge Abgabe eines (unwiderruflichen) Rechtsmittelverzichtes als unzulässig zurückgewiesen. Gemäß den §§ 11g Z 2 StVG, 64 Abs 1, Abs 2 VStG erging der Ausspruch, dass der Bestrafte einen Betrag von je Euro 14 zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hätte.

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