( § 24 HVertrG ) Wie sich aus den in § 24 Abs 1 Z 2 HVertrG gebrauchten Worten „erzielen kann“ deutlich ergibt, kommt es nicht nur auf tatsächlich erzielte, sondern auch auf potenziell erzielbare Vorteile des Geschäftsherrn oder seines Rechtsnachfolgers aus den vom Handelsvertreter akquirierten oder erweiterten Geschäftsverbindungen an, so dass nach dem Handelsvertretergesetz 1993 die Konkurseröffnung nicht schlechthin ausschließt, dass der Unternehmer oder sein Rechtsnachfolger auch noch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile aus dem Kundenstock ziehen könnte. OGH 25.11.1999, 8 Ob S 182/99v .