( § 24 FirmenbuchG, § 277 HGB ) Wird der Jahresabschluss für ein Geschäftsjahr nicht rechtzeitig beim Firmenbuch trotz Aufforderung eingereicht und die Androhung der Ordnungsstrafe nicht ernst genommen, ist die Verhängung einer Ordnungsstrafe gerechtfertigt. Eine der Zwangsstrafenverhängung vorangehende Aufforderung ist im Gesetz gar nicht vorgesehen, so dass den Offenlegungspflichten auch unaufgefordert zu entsprechen gewesen wäre, auch wenn der hier maßgebende Termin irrtümlich versäumt wurde. OGH 25.11.1999, 6 Ob 213/99p.