( § 23 Z 1 EStG ) Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr kann auch bei demjenigen gegeben sein, der Leistungen nur einem einzigen Kunden gegenüber erbringt und vertraglich an Geschäftsbeziehungen zu weiteren Personen gehindert ist. Entscheidend ist, ob die zu beurteilende Tätigkeit nach Art und Umfang dem Bild einer unternehmerischen Marktteilnahme entspricht, woraus sich eine gewerbliche Tätigkeit ergibt. Bundesfinanzhof/BRD 15.12.1999, I R 16/99. (Betriebs-Berater 2000/1224, Heft 24)