( § 4 Abs 1 EStG, § 23 BAO ) Der Ausschluss einer der geschäftsführenden Komplementärgesellschaft gesellschaftsvertraglich eingeräumten Haftungsprämie durch Umlaufbeschluss der verwandtschaftlich verbundenen Gesellschafter hält auch dann einem Fremdvergleich nicht stand, wenn die Komplementärgesellschaft vermögenslos ist und ihrer Haftung nicht entsprechen kann.
VwGH 27.04. .., 96/15/0185