( § 23, § 29 AngG ) Die Kündigungsentschädigung nach § 29 Abs 1 AngG ist auf der Grundlage eines entsprechenden Monatsdurchschnitts zu ermitteln. Wurden die Überstunden regelmäßiger Bestandteil des Entgelts des Arbeitnehmers, sind sie in rückschauender Betrachtung auch für die Bemessung der Ersatzansprüche der Kündigungsentschädigung zu berücksichtigen. OGH 01.09.1999, 9 Ob A 67/99i , in Bestätigung von OLG Wien 23. 11. 1998, 10 Ra 267/98b, ARD 5039/12/99.