(§ 235 ASVG) Eine für die Zusammenrechnung der in Österreich erworbenen Versicherungszeiten mit jenen in Jugoslawien notwendige Regelung fehlt derzeit, da das frühere Abkommen über Soziale Sicherheit mit der Bundesrepublik Jugoslawien durch Kündigung zum 30. 9. 1996 außer Kraft getreten ist. Die Frage, ob und in welcher Fassung ein Sozialversicherungsabkommen auf einen konkreten Fall Anwendung zu finden hat, ist ausgehend von der Rechtslage am Stichtag (§ 223 ASVG) zu prüfen. Liegt der für einen Leistungsanspruch des Versicherten in Betracht kommende Stichtag (hier: 1. 10. 1996) bereits nach dem Außer-Kraft-Treten des SoSi-Abkommens mit Jugoslawien, kann sich der Versicherte zur Erfüllung der Wartezeit nicht mit Erfolg auf die Bestimmungen dieses Abkommens berufen. Die Zusammenrechnung der beiderseitigen Versicherungszeiten zur Erfüllung der Wartezeit für den Erwerb eines Leistungsanspruchs kommt daher im vorliegenden Fall derzeit nicht in Betracht. OGH 24.10.2000, 10 Ob S 58/00b .