( § 22 Z 2 EStG ) Die Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisende Beschäftigung gewährt werden, stellen Einkünfte aus selbständiger Arbeit dar, was mit einer Haftung für Lohnsteuer gemäß § 47 Abs 1 EStG (hier: für Bezüge eines zu 100% beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers) unvereinbar ist. Bereits eine Beteiligung von mehr als 25% in irgendeinem Zeitpunkt des Jahres genügt, um für das gesamte Jahr Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu begründen (vgl. VwGH 27. 8. 1991, 90/14/0237, ARD 4313/27/91). VwGH 12.09.2001, 2000/13/0031. (Bescheid aufgehoben)