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§ 22, § 23 EStG

ARD 5283/26/2002 Heft 5283 v. 5.2.2002

( § 22, § 23 EStG ) Eine Personengesellschaft, die sich aus Angehörigen unterschiedlicher freier Berufe zusammensetzt, ist nicht als gewerbliche Mitunternehmerschaft einzustufen, sondern ist freiberuflich tätig, wenn ihre Gesellschafter in ihrer Verbundenheit selbständig und nachhaltig mit Gewinnerzielungsabsicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen und auch alle Gesellschafter als freiberufliche Mitunternehmer zu qualifizieren sind. Eine GesBR ist selbst dann freiberuflich tätig, wenn die einzelnen Gesellschafter aufgrund ihrer jeweiligen und unterschiedlichen Qualifikationen und Kenntnisse unterschiedliche freiberufliche Tätigkeiten ausüben, und zwar auf ihrem eigenen Fachbereich leitend und eigenverantwortlich, aber die von den anderen Gesellschaftern in den von diesen wahrgenommenen Bereichen erforderlichen Qualifikationen nicht besitzen. Im vorliegenden Fall kann daher eine aus einem wissenschaftlichen Dokumentar und einem Arzt bestehende GesBR freiberuflich tätig sein, wenn die Gesellschafter nur auf ihrem jeweiligen Fachgebiet tätig werden und ihre Arbeitsergebnisse in ein Gutachten (über die Erforschung und Entwicklung neuer Medikamente für die pharmazeutische Industrie) einbringen, das für einen Auftraggeber der GesBR bestimmt ist. Bundesfinanzhof/BRD 23.11.2000, IV R 48/99. (Betriebs-Berater 2001/1392, Heft 27)

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