vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 223 Abs 2, § 235 ASVG

ARD 5315/13/2002 Heft 5315 v. 14.6.2002

( § 223 Abs 2, § 235 ASVG ) Die Frage, ob und in welcher Fassung ein SoSi-Abkommen auf einen konkreten Fall Anwendung zu finden hat, ist ausgehend von der Rechtslage am Stichtag zu prüfen. Dabei wurde durch eine authentische Interpretation des § 223 Abs 2 ASVG im Rahmen der 55. ASVG-Novelle, BGBl I 1998/138, ARD 4958/5/98, klargestellt, dass der Stichtag sowohl für die Beurteilung der primären als auch jener der sekundären Anspruchsvoraussetzungen, zu denen auch die Erfüllung der Wartezeit zählt, maßgeblich ist. Liegt der für einen Leistungsanspruch eines bosnischen Versicherten heranzuziehende Stichtag (hier: 1. 10. 1996) bereits nach dem Außer-Kraft-Treten des im vorliegenden Fall anzuwendenden Abkommens über die Soziale Sicherheit mit Bosnien-Herzegowina (zur Kündigung zum 30. 9. 1996 durch Österreich siehe ARD 4749/2/96), kann sich der Versicherte zur Erfüllung der Wartezeit nicht mit Erfolg auf die Bestimmungen dieses Abkommens berufen. OGH 10.07.2001, 10 ObS 175/01k.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte