( § 21 Abs 2 JN ) Es empfiehlt sich zwar nicht, dass ein Richter den Parteien seine Rechtsansicht bereits in einem frühen Prozessstadium allzu freimütig mitteilt, da vor allem rechtlich unkundige Parteien (ungeachtet einer qualifizierten Vertretung im Verfahren) eher geneigt sein können, die Äußerung einer für sie ungünstigen Rechtsauffassung als Voreingenommenheit zu interpretieren, doch vermag selbst die Äußerung einer unzutreffenden oder von der herrschenden Rechtsprechung abgelehnten Rechtsauffassung allein die Befangenheit des Richters nicht zu begründen. OLG Wien 13.12.2001, 8 Ra 405/01i.