( § 212a Abs 5 BAO ) Der Ablauf der Aussetzung der Einhebung des vorgeschriebenen Abgabenbetrages gemäß § 212a Abs 5 BAO ist von der Abgabenbehörde 1. Instanz anlässlich einer der in § 212a Abs 5 BAO genannten Erledigungen der Berufung gegen die Festsetzung der Abgabe zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufs der Aussetzung ist daher nicht in der Erledigung über die Berufung auszusprechen. Es besteht auch kein Ermessen der Behörde 1. Instanz, ob sie den Ablauf der Aussetzung verfügt oder nicht. VwGH 22.01.2001, 2000/17/265, 2000/17/0266, 2000/17/0267. (Beschwerde abgewiesen)