( § 212 Abs 1 BAO ) Die Erhebung einer Beschwerde an den VwGH stellt weder eine taugliche Begründung für einen Stundungsantrag (vgl. VwGH 20. 2. 1996, 95/13/0190, ARD 4768/10/96) noch für einen Aufschiebungsantrag dar. VwGH 22.02.2001, 95/15/0058, 0059. (Beschwerde abgewiesen)