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§ 210 EO

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1988, 796 Heft 12 v. 1.12.1988

EO § 210

Zum Nachweis des Übergangs des Pfandrechts (Übergang der Höchstbetragshypothek auf den Bürgen) genügt eine vom Hypothekargläubiger stammende Urkunde, aus der sich die Zahlung ergibt. Eine öffentliche Beglaubigung der Urkunde ist nicht erforderlich. Der Widerspruch, mit dem die Unrichtigkeit einer solchen Urkunde geltend gemacht wird, ist zur Erledigung auf den Rechtsweg zu verweisen.

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