( § 20 Z 4, § 22 HbG ) Ein Hausbesorger, der die Reinigung des Hauses trotz mehrfacher Verwarnungen gröblich und beharrlich vernachlässigt, kann seine Entlassung nicht unter Berufung auf den Gleichheitssatz - der im Übrigen für Kündigungen und Entlassungen gar nicht gilt (vgl. OGH 25. 11. 1998, 9 ObA 236/98s, ARD 5013/6/99) - damit bekämpfen, dass das Haus auch nach seiner Entlassung mangelhaft gereinigt ist, wenn die Sachlage insofern nicht vergleichbar ist, als der Arbeitgeber infolge Nichträumung der Dienstwohnung durch den entlassenen Hausbesorger dessen Posten nicht nachbesetzen kann, sondern sich mit einer Vertretung durch den Hausbesorger der übrigen Stiegen der Wohnhausanlage behelfen muss. Es kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass infolge Nichtkündigung des anderen Hausbesorgers auch die Weiterbeschäftigung des entlassenen Hausbesorgers nicht unzumutbar sei. OGH 16.08.2001, 8 ObA 171/01g.