( § 20, § 40 AngG ) Eine Willensübereinstimmung über die Verkürzung der Kündigungsfrist bewirkt für sich allein im Zweifel noch keine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses, so dass die Kündigungsfristen des § 20 AngG auch in diesem Fall zugunsten des Arbeitnehmers zwingendes Recht bleiben und einzuhalten sind. Auf eine mit einer kürzeren als der gesetzlichen Kündigungsfrist ausgesprochene Kündigung ist § 29 AngG analog anzuwenden. OGH 11.06.2001, 9 ObA 133/01a, in Bestätigung von OLG Wien 23. 2. 2001, 10 Ra 351/00m, und ASG Wien 25. 9. 2000, 15 Cga 88/99s, ARD 5203/3/2001.