( § 203 ASVG , § 503 ZPO ) Die Frage, ob der psychische und physische Zustand (hier: Depression ) eines Versicherten auf den seinerzeitigen Dienstunfall zurückzuführen, sohin in medizinischer Hinsicht die Folge seiner beruflichen Tätigkeit ist, gehört als Feststellung der so genannten natürlichen Kausalität zum Tatsachenbereich und ist daher der Überprüfung durch den OGH entzogen . OGH 05.09.2000 , 10 Ob S 255/00y . (