(§ 203 ASVG) Die Beurteilung der Frage, inwieweit sich psychische Beeinträchtigungen auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit auswirken, gehört zur Tatfrage. Dass die Vorinstanzen hinsichtlich der Einschätzung der MdE dem gerichtsärztlichen Sachverständigen gefolgt sind und nicht dem Anstaltsgutachten, betrifft ausschließlich den Tatsachenbereich und die damit zusammenhängende Beweiswürdigung, die vom OGH nicht überprüft werden kann. Auch die Frage, ob ein gerichtliches Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, gehört ebenso wie jene, ob ein Gutachten erschöpfend ist, in das Gebiet der irrevisiblen Beweiswürdigung. Folgen die Tatsacheninstanzen einem Sachverständigengutachten, das weder gegen zwingende Denkgesetze noch gegen Gesetze des sprachlichen Ausdrucks verstößt, können deren Feststellungen im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden. OGH 24.10.2000, 10 Ob S 283/00s .