( § 1 UWG, § 8 ArbVG ) Ein Gesetzesverstoß ist sittenwidrig , wenn er subjektiv vorwerfbar und geeignet ist, einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Kein sittenwidriges Handeln liegt vor, wenn die Auffassung über die Auslegung der angeblich verletzten Norm durch das Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann. Dann kann eine auf dieser Auslegung beruhende Tätigkeit nicht mehr als eine gegen das Anstandsgefühl der betroffenen Verkehrskreise verstoßende Handlung angesehen werden. Vertritt der Beklagte stets den Standpunkt, die von ihm in seiner Hausdruckerei vorgenommenen Tätigkeiten fielen nicht unter die Bestimmungen der Kollektivverträge und Satzungen für das grafische Gewerbe, weil die Hausdruckerei von der Art der Produktion her mit einem sonstigen grafischen Betrieb nicht vergleichbar sei (keine Gewerbeberechtigung erforderlich, keine Entgegennahme von Druckaufträgen Dritter, keine eigene Betriebsabteilung infolge weitestgehender Integration in das übrige Unternehmen hinsichtlich Personalverwaltung, Lohnverrechnung, Einkauf und Telefonanlage und Verwendung einer in grafischen Unternehmen unüblichen Druckmaschine für ein Mischverfahren aus Tief- und Hochdruck), kann ihm eine allfällige Missachtung arbeitsrechtlicher Vorschriften subjektiv nicht vorgeworfen werden, weil deren Auslegung mit guten Gründen vertreten werden kann. OGH 03.10.2000 , 4 Ob 230/00b . (