Art 39 EG (früher Art 48 EG-V):
EuGH 26. 6. 2001, Rs C-212/99 (Kom/Italien)
Nachdem der EuGH in seinen Urteilen Allué-Coonan und Allué ua die Schlechterstellung der Fremdsprachenlehrbeauftragten Italiens gerügt hatte - insb erhielten sie im Unterschied zu anderen Lehrbeauftragten keine unbefristeten AV und hatten auch keinen Sozialversicherungsschutz - wurde diesen mit Gesetz 236/95 als sprachwissenschaftliche Mitarbeiter eine neue rechtliche Stellung verliehen. An dieser Stellung bemängelte die Kom, dass weder bei der Berechnung des Entgelts noch der Einstufung im Rahmen der sozialen Sicherheit das Dienstalter anerkannt wurde.