Art 1/a+b+c, 3/4, 4, 5, 6/1, 7/2+3, 11/2+9 sowie Anh II der RL 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge:
EuGH 12. 7. 2001, Rs C-399/98 (Ordine degli Architetti delle Province di Milano et Lodi ua)
Nach italienischem Recht kann der durch einen genehmigten Erschließungsplan Berechtigte Erschließungsanlagen unmittelbar errichten und die Kosten hiefür vom Erschließungsbeitrag abziehen. Zur Frage der Anwendbarkeit der RL auf solche Vorhaben stellte der EuGH fest: