( § 1 BSVG, § 5 LAG ) Nur jene Betriebe der Land- und Forstwirtschaft begründen eine Pflichtversicherung nach dem BSVG, die erwerbswirtschaftlich betrieben werden. Eine Person ist dann erwerbswirtschaftlich tätig, wenn sie fortgesetzt versucht, sich durch Arbeiten iSd § 5 LAG Einkünfte in Geld- oder Güterform zu verschaffen. Die Tätigkeit eines Fischereiausübungsberechtigten im Rahmen eines den Mindesteinheitswert erreichenden oder übersteigenden Betriebes unterliegt daher der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG. BMAGS 29.06.1999, 121.262/2-7/99. (ZAS Jud. 4/2001)