( § 1 AngG ) Ein im Ausland als Objektleiter einer Reinigungsfirma eingesetzter Arbeitnehmer, der mit der Leitung und Beaufsichtigung von Mitarbeitern betraut und für den Kontakt zur Firmenverwaltung und zu Kunden verantwortlich ist, erbringt Dienste, die einschlägige Erfahrung und Vorkenntnisse erfordern und nicht schon nach kurzer Zeit von einer beliebigen Ersatzkraft geleistet werden können, so dass eine höhere, nicht kaufmännische Dienstleistung iSd § 1 AngG vorliegt. ASG Wien 05.08.1999, 34 Cga 66/98v, Berufung erhoben.