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§ 1 Abs 7, § 17 MeldeG

ARD 5302/30/2002 Heft 5302 v. 16.4.2002

( § 1 Abs 7, § 17 MeldeG ) Hat eine Person in Wien nur aus beruflichen Gründen eine Unterkunft, dient ihre Wohnung in Wien im Wesentlichen nur als Ausgangspunkt für den Weg zur Arbeitsstätte an diesem Wohnsitz, weil die tägliche Anreise vom Hauptwohnsitz (hier: in der Steiermark) zum Arbeitsplatz zu beschwerlich wäre. So genannte „Wochenpendler“, die eine Unterkunft (Wohnung) am Ort oder in der näheren Umgebung des Arbeitsplatzes als weiteren Wohnsitz nur aus beruflichen Gründen nehmen und im Falle eines Berufs- oder Arbeitgeberwechsels auch einen Wechsel des weiteren Wohnsitzes in Kauf nehmen würden, haben damit keinen Hauptwohnsitz begründet, weil sie ihre wesentlichen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen an dem Wohnsitz haben, zu dem sie sich nach einer Arbeitswoche begeben, um dort mit ihren Familienmitgliedern an der bestehenden Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft wieder teilzunehmen und allenfalls die übernommenen Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften auszuüben. VwGH 13. 11. 2001, ... (Beschwerde abgewiesen)

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