( § 1 Abs 1 Ktn. AnzAbgG ) Unter einer Anzeige ist eine von ihrem Aufgeber veranlasste Bekanntgabe von Tatsachen zu verstehen, die dieser - in welcher Form immer - dem Kreis der Leser der zur Veröffentlichung benützten Druckschrift mitteilen will und deren Verbreitung nach ihrem Inhalt oder nach ihrer Aufmachung vornehmlich im Interesse des Anzeigers (Aufgebers) liegt. Eine Mitteilung dieser Art enthalten Fotografien einer Musikgruppe, die keinen Text aufweisen und zur Verteilung an das Publikum bestimmt sind, nicht.