( § 19 Abs 2 AngG ) Auch wenn es nicht gerade ein Akt der Höflichkeit ist, dem Arbeitgeber den Entschluss zur Nichtfortsetzung des Dienstverhältnisses erst am letzten Tag der vereinbarten Probezeit bekannt zu geben, ist dies rechtlich ohne Relevanz in Hinblick auf einen Schadenersatzanspruch, weil auch ein am letzten Tag der Probezeit erfolgter Austritt vertragskonform ist. Die jederzeitige Lösbarkeit des Dienstverhältnisses lässt das Band zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber besonders fragil erscheinen; ein Vertrauen auf die Fortsetzung des Dienstverhältnisses ist daher nicht angebracht. ASG Wien 15.12.1999, 8 Cga 187/99y, rk.