( § 19, § 20 OÖ BauO ) Da der Verkehrsflächenbeitrag gemäß § 19 Oberösterreichische Bauordnung idF LGBl f. OÖ 1998/70 dem Eigentümer des Bauplatzes vorzuschreiben ist, kann ein Bauwerber und Eigentümer eines Bauplatzes nicht dadurch beschwert worden sein, dass ihm der Verkehrsflächenbeitrag als Bauwerber vorgeschrieben worden ist, weil die Behörde irrtümlich angenomen hat, dass § 19 OÖ BauO idF vor der Novelle LGBl f. OÖ 1998/70 anzuwenden sei, und der Verkehrsflächenbeitrag damals dem Bauwerber vorzuschreiben war. Auch ein Verkehrsflächenbeitrag, der nicht innerhalb der Verjährungsfrist vorgeschrieben worden ist, darf für dieselbe Verkehrsfläche anlässlich der nächsten für das Anliegergrundstück erteilten Baubewilligung wieder vorgeschrieben werden. VwGH 27.09.1999, 99/17/0225. (Bescheid aufgehoben)