( § 190 ZPO ) Die Verfahrensunterbrechung kann auch wegen eines präjudiziellen ruhenden oder unterbrochenen Verfahrens angeordnet werden, sofern nur die Fortsetzung nicht ausgeschlossen ist. Könnten die Ansprüche eines Versicherten auch im laufenden Sozialrechtsverfahren geprüft werden, ist dieses auf sämtliche Fälle der Unterbrechung eines Rechtsstreites wegen eines präjudiziellen Verfahrens zutreffende Kriterium für die Beurteilung eines Vorgehens nach § 190 ZPO nicht allein maßgeblich, hat das Gericht doch unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände nach freiem Ermessen vor allem unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit zu beurteilen, ob die Unterbrechung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Erledigung des anderen Verfahrens nach der Lage des Falles gerechtfertigt ist. Wurden in einem denselben Anspruch betreffenden Arbeitsrechtsverfahren bereits Beweise aufgenommen, ist die Entscheidung, das Sozialrechtsverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Arbeitsrechtsverfahrens zu unterbrechen, durchaus zweckmäßig, wäre dieser Verfahrensaufwand doch sonst verloren und müsste im Sozialrechtsverfahren wiederholt werden. OGH 12.04.2001, 8 ObS 241/00z.