( § 18 GSPVG idF BGBl 1971/288 ) Ist ein gewerblicher Selbständiger seinerzeit (1973 bis 1976) seiner Verpflichtung zur Vorlage der Einkommensteuerbescheide nicht nachgekommen, ist in den betreffenden Beitragszeiträumen auch dann lediglich vom Vorliegen der Mindestbeitragsgrundlage auszugehen, wenn Beiträge auf Basis der Höchstbemessungsgrundlage als Säumnisbeitrag vorgeschrieben wurden. VwGH 22.12.1999, 95/08/0112. (Beschwerde abgewiesen)