( § 17 GrEStG, § 303 EO ) Das sich aus § 17 GrEStG nach Antragstellung ergebende Recht auf Rückzahlung von Grunderwerbsteuer gegenüber dem Finanzamt kann an einen Gläubiger zur Einziehung überwiesen werden. VwGH 25.11.1999, 99/16/0023. (Bescheid aufgehoben)