( § 175 ASVG ) Bei tätlichen Auseinandersetzungen zwischen Beschäftigten auf der Betriebsstätte oder bei einer der versicherten Tätigkeit gleichgestellten Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung (hier: Abschlussfeier eines Eishockeyprofivereins bei Meisterschaftsende) ist der für den Unfallversicherungsschutz erforderliche innere Zusammenhang zwischen dem zum Unfall führenden Ereignis und der versicherten Tätigkeit gegeben, wenn der Streit (unmittelbar) aus der Betriebsarbeit erwachsen ist. Wird aber ein Beschäftigter während dieser Feier völlig unerwartet und unmotiviert von einem anderen Spieler attackiert, liegt auch dann kein Arbeitsunfall vor, wenn diese Spieler mehrere Tage zuvor eine verbale Auseinandersetzung über einen Spielverlauf hatten. OGH 25.09.2001, 10 ObS 299/01w.