HGB § 171, HGB § 172
Ein gerichtlicher Ausgleich des Kommanditisten reduziert zwar im Innenverhältnis dessen Verpflichtung zur Leistung der Pflichteinlage auf den der Ausgleichsquote entsprechenden Betrag, doch ist diese Herabsetzung den Gläubigern der KG gegenüber unwirksam, solange sie nicht im HReg eingetragen ist.