( § 162, § 184 BAO ) Der Aufforderung nach § 162 BAO ist mit der Nennung von Personen, die als Empfänger bezeichnet werden dann nicht entsprochen, wenn maßgebliche Gründe die Vermutung rechtfertigen, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger sind (vgl. VwGH 28. 5. 1997, 94/13/0230, ARD 4867/11/97; VwGH 28. 10. 1997, 93/14/0073, 93/14/0099, ARD 4931/16/98). Der Umstand, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der behaupteten Zahlungen sind, schließt eine Absetzung der geltend gemachten Zahlungen als Betriebsausgaben selbst dann aus, wenn vom tatsächlichen Vorliegen - an unbenannt gebliebene Empfänger - geleisteter Zahlungen auszugehen ist. Auch für eine Schätzung der Aufwendungen nach § 184 BAO bleibt diesfalls kein Raum, weil durch eine solche Vorgangsweise das in der Erreichbarkeit einer Versteuerung geleisteter Beträge beim Zahlungsempfänger bestehende Ziel des § 162 BAO nicht erreicht würde. VwGH 15.09.1999, 99/13/0150. (Beschwerde abgewiesen)