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§ 16

URHEBERRECHTWRInfo 2004/191 Heft 12 v. 12.8.2004

( § 16b UrhG idF vor BGBl I 2000/110 ) Gegen die ersatzlose Aufhebung des § 16b UrhG (Ausstellungsvergütung) durch die UrhG-Nov 2000 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. § 16b UrhG idF vor BGBl I 2000/110 ist ab dem 26. 10. 2000 auch auf vorher abgeschlossene Verträge nicht anzuwenden.

OGH 30.03.2004, 4 Ob 11/04b

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