§ 156b, c StVG
Der Strafgefangene beschwert sich gegen die Abweisung seines Antrags, die über ihn verhängte 8-monatige Freiheitsstrafe in Form elektronisch überwachten Hausarrestes verbüßen zu dürfen. Der Beschwerde wurde nicht Folge gegeben:
Der Beschwerdeführer weist 20 Verurteilungen auf und vermochten ihn weder in fünf Fällen verhängte Geldstrafen, ebenso viele gewährte bedingte Nachsichten und acht Mal ausgesprochene Arrest- bzw Kerkerstrafen (nach StG) bzw. unbedingte Freiheitsstrafen zu rechtstreuem Wandel zu veranlassen. Anlässlich des vom Abgeurteilten angestrengten Rechtsmittelverfahrens brachte das Oberlandesgericht Wien unmissverständlich zur Darstellung, dass dem Rechtsmittelwerber überaus rascher Rückfall anzulasten ist, weil er mit 15.Jänner 2009 die oben angeführte sechsmonatige Freiheitsstrafe zu verbüßen hatte und ungeachtet dessen bereits am 14.März 2009 das nächste Delikt setzte. Damit erweist sich der Rechtsbrecher aber als jene selbst durch mehrfachen Vollzug von Freiheitsstrafen unkorrigierbare Persönlichkeit, bei der es aus spezialpräventiven Erwägungen jedenfalls des Vollzugs unter dem in § 20 Abs 1 StVG normierten Abschluss von der Außenwelt bedarf, um künftig rechtstreues Verhalten sicherzustellen. Hinzu tritt noch - wie im angefochtenen Erkenntnis zutreffend dargestellt -, dass der Beschwerdeführer sich nicht einmal im Strafvollzug tadelsfrei zu führen imstande war, rückte er doch - abgesehen von den oben angeführten Taten - alkoholisiert von der Außenarbeit in die Anstalt ein. Damit wurde er aber auch in der angefochtenen Entscheidung völlig zutreffend als resozialisierungsresistent eingestuft und ist dem Leiter der