§ 147 StVG
Der Strafgefangene beschwert sich darüber, dass sein Antrag auf unbegleiteten Ausgang abgewiesen wurde. Der Beschwerde wurde teilweise Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert, dass dem Strafgefangene ein Ausgang in der Dauer von höchstens 14 Stunden, unter Auflage der Begleitung eines Mitarbeiters des Sozialen Dienstes der JA bewilligt wird.