Wenn ein Strafgefangener, der bereits während früherer Freiheitsstrafen einen ihm gewährten Ausgang nützte, um sich des weiteren Strafvollzugs zu entziehen sowie zwei Mal unbewachte Aufenthalte außerhalb der Anstalt zu einer Flucht genützt hat, neuerlich während einer unbewachten Arbeit am Gutshof entweicht, ist die Verweigerung weiterer Ausgänge gem § 147 StVG zulässig.
OLG Graz 25. März 2002 Vk 7/02 und 8/02