( § 146 ZPO ) Das Verlegen und Vergessen eines gerichtlichen Schriftstücks stellt nach der Judikatur im Zweifel nur leichte Fahrlässigkeit dar, es sei denn, es handelt sich um einen Kaufmann , dessen Unternehmen das Verfahren betrifft, oder die Partei hat es von vornherein unterlassen, das Schriftstück einzusehen . Gemessen an einer durchschnittlich sorgfältigen Partei mit denselben individuellen Fähigkeiten und Kenntnissen hätte zur Vermeidung grober Fahrlässigkeit entweder eine sofortige Öffnung des gerichtlichen Poststücks und die umgehende Eintragung der Berufungsfrist in den Kalender zu erfolgen oder jedenfalls eine ausreichende Rückversicherung beim Erstgericht betreffend das Datum der Zustellung . OLG Wien 10.11.2000 , 8 Ra 314/00f.