( § 142 Abs 1 ASVG ) Eine Krankheit ist als unmittelbare Folge der Trunkenheit anzusehen, wenn sie auf das unter Alkoholeinwirkung gesetzte Verhalten zurückzuführen ist oder nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen als wahrscheinliche Folge in Betracht gezogen werden muss. Bei der Prüfung des Kausalzusammenhanges ist auch auf die Tätigkeit, die ausgeübt wird, abzustellen. Sobald die Blutalkoholmenge 0,8 Promille oder mehr beträgt, ist bei Verkehrsunfällen ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Alkoholisierung regelmäßig anzunehmen und Krankengeld zu versagen. LG St. Pölten 17.12.1998, 6 Cgs 129/96. (ZAS Jud. 2/2000)